Windenergie Windkraftanlagen (WKA) Windkraft
Entscheidendes Datum für die Einführung von Windkraftanlagen war 1989, als der Bund das Förderprogramm „100 MW Wind“ ins Leben rief. Schon zwei Jahre später, in 1991, wurde das Stromeinspeisegesetz verabschiedet. Attraktiv war die hierin geregelte Vergütung für Investoren in Verbindung mit einer Reihe Förderprogrammen. Beginnend an der Nordseeküste, erfasste der Marktboom nach und nach das ganze Land. Parallel zur Liberalisierung des Strommarktes ersetzte das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) das Stromeinspeisegesetz.
Die Regierung der Bundesrepublik setzt auf die Windenergie als regenerative Energie, da sie den proklamierten umwelt- und energiepolitischen Zielen dient. Bezüglich der Umweltpolitik spielt eine herausragende Rolle, dass die Umwandlung von Windenergie in Strom schadstofffrei geschieht.
Auf der Grundlage dieser Agenda erfährt die Windenergie einen nicht erwarteten Aufschwung. So waren im Jahr 2004 ca. 13.000 Windkraftanlagen ans Stromnetz angeschlossen. Im Jahre 2006 waren es bereits 18.685 Windkraftanlagen (WKA), die in diesem Jahr über 30 Milliarden kWh Strom erzeugten, also etwa 5% des Gesamtbruttostromverbrauchs.
Windenergieanlagen sind vom Gesetzgeber gemäß § 35 (1), 6 Baugesetzbuch privilegiert, dass heißt, sie sind im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die öffentlichen Belange, die einer Ausweisung einer Windkraftanlagenfläche entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den möglichen Konflikten der Windkraftnutzung mit Belangen des Naturschutzes und der historisch gewachsenen Kulturlandschaft sowie einzelner kulturhistorisch wertvoller Elemente.
Der jeweilige Träger der Bauleitplanung, in der Regel die Gemeinden, wägen letztendlich ab, welche Belange höher einzuschätzen sind, die energiesparenden Auswirkungen der Windkraftnutzung einerseits oder aber die diesen entgegenstehenden von Naturschutz und Kulturlandschaft.
Ausschließende öffentliche Belange können unter anderem sein:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wie FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat) und VSG-Gebiete (Vogelschutzgebiete)
FFH- und VSG-Gebiete sind zunächst ein grundsätzliches Ausschlusskriterium!
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind ein grundsätzliches Ausschlusskriterium!
Landschaftsschutzgebiete
Mögliche negative Auswirkungen:
Beeinträchtigung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart der aus Gründen des Landschaftsbildes geschützten Gebiete, Beeinträchtigung der Naherholung
Schutzwürdige Einzelbiotope
Mögliche negative Auswirkungen:
Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt
Überörtliche Vogelflugkorridore mit Brut- und Rastgebieten
Mögliche negative Auswirkungen:
Sind sehr umstritten; Einzelgutachten in der Regel fällig
Naturdenkmale wie z.B. prägende Einzelbäume
Mögliche negative Auswirkungen:
Beeinträchtigungen und Beschädigungen
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt
Kulturdenkmale, kulturhistorisch wertvolle Elemente wie z.B. Schlösser und Burgen, Kapellen, Klöster, flächen mit historischen Nutzungsformen, Hügelgräber, prägende Alleen, Kirchen
Mögliche negative Auswirkungen:
Beeinträchtigungen und Beschädigungen
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, des Kulturgenusses
Offene Gewässer sowie Fließgewässer mit hoher avifaunistischer Bedeutung
Mögliche negative Auswirkungen:
Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt
Nahe gelegene Waldflächen
Mögliche negative Auswirkungen:
Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt insbesondere im Waldrandbereich
Objekte unter Denkmalschutz
Mögliche negative Auswirkungen:
Beeinträchtigungen und Beschädigungen
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
Kulturhistorische oder archäologische Fundstellen
Mögliche negative Auswirkungen:
Beeinträchtigungen und Beschädigungen
Siedlungen bis zu einer gewissen Entfernung
Mögliche negative Auswirkungen:
Lärmentwicklung durch Schlagwirkung der Rotoren, Schattenwurf, Beeinträchtigungen von Bild- und Tonqualität
Zu geringe Windgeschwindigkeiten
Hochspannungsleitung mit zu geringem Abstand
Mögliche negative Auswirkungen:
Schädigung der Leitungen durch Windturbulenzen der Rotoren und dadurch verursachtes Leitungsschwingen
Straßen mit zu geringem Abstand
Mögliche negative Auswirkungen:
Schattenwurf, Eiswurf im Winter
Avifaunistisch wertvolle Bereiche mit zu geringem Abstand
Mögliche negative Auswirkungen:
Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt
Flugsicherungsanlagen
Mögliche negative Auswirkungen:
Frequenzstörungen
Militärische Einrichtungen
Mögliche negative Auswirkungen:
Frequenzstörungen