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Informationen Windenergie 23.07.2007 |
| Datum: July 23, 2007 11:04:47 AM |
Windenergie Windkraftanlagen (WKA) Windkraft Entscheidendes Datum für die Einführung von Windkraftanlagen war 1989, als der Bund das Förderprogramm „100 MW Wind“ ins Leben rief. Schon zwei Jahre später, in 1991, wurde das Stromeinspeisegesetz verabschiedet. Attraktiv war die hierin geregelte Vergütung für Investoren in Verbindung mit einer Reihe Förderprogrammen. Beginnend an der Nordseeküste, erfasste der Marktboom nach und nach das ganze Land. Parallel zur Liberalisierung des Strommarktes ersetzte das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) das Stromeinspeisegesetz. Die Regierung der Bundesrepublik setzt auf die Windenergie als regenerative Energie, da sie den proklamierten umwelt- und energiepolitischen Zielen dient. Bezüglich der Umweltpolitik spielt eine herausragende Rolle, dass die Umwandlung von Windenergie in Strom schadstofffrei geschieht. Auf der Grundlage dieser Agenda erfährt die Windenergie einen nicht erwarteten Aufschwung. So waren im Jahr 2004 ca. 13.000 Windkraftanlagen ans Stromnetz angeschlossen. Im Jahre 2006 waren es bereits 18.685 Windkraftanlagen (WKA), die in diesem Jahr über 30 Milliarden kWh Strom erzeugten, also etwa 5% des Gesamtbruttostromverbrauchs. Windenergieanlagen sind vom Gesetzgeber gemäß § 35 (1), 6 Baugesetzbuch privilegiert, dass heißt, sie sind im Außenbereich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die öffentlichen Belange, die einer Ausweisung einer Windkraftanlagenfläche entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den möglichen Konflikten der Windkraftnutzung mit Belangen des Naturschutzes und der historisch gewachsenen Kulturlandschaft sowie einzelner kulturhistorisch wertvoller Elemente. Der jeweilige Träger der Bauleitplanung, in der Regel die Gemeinden, wägen letztendlich ab, welche Belange höher einzuschätzen sind, die energiesparenden Auswirkungen der Windkraftnutzung einerseits oder aber die diesen entgegenstehenden von Naturschutz und Kulturlandschaft. Ausschließende öffentliche Belange können unter anderem sein: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wie FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat) und VSG-Gebiete (Vogelschutzgebiete) FFH- und VSG-Gebiete sind zunächst ein grundsätzliches Ausschlusskriterium! Naturschutzgebiete Naturschutzgebiete sind ein grundsätzliches Ausschlusskriterium! Landschaftsschutzgebiete Mögliche negative Auswirkungen: Beeinträchtigung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart der aus Gründen des Landschaftsbildes geschützten Gebiete, Beeinträchtigung der Naherholung Schutzwürdige Einzelbiotope Mögliche negative Auswirkungen: Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt Überörtliche Vogelflugkorridore mit Brut- und Rastgebieten Mögliche negative Auswirkungen: Sind sehr umstritten; Einzelgutachten in der Regel fällig Naturdenkmale wie z.B. prägende Einzelbäume Mögliche negative Auswirkungen: Beeinträchtigungen und Beschädigungen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt Kulturdenkmale, kulturhistorisch wertvolle Elemente wie z.B. Schlösser und Burgen, Kapellen, Klöster, flächen mit historischen Nutzungsformen, Hügelgräber, prägende Alleen, Kirchen Mögliche negative Auswirkungen: Beeinträchtigungen und Beschädigungen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, des Kulturgenusses Offene Gewässer sowie Fließgewässer mit hoher avifaunistischer Bedeutung Mögliche negative Auswirkungen: Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt Nahe gelegene Waldflächen Mögliche negative Auswirkungen: Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt insbesondere im Waldrandbereich Objekte unter Denkmalschutz Mögliche negative Auswirkungen: Beeinträchtigungen und Beschädigungen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Kulturhistorische oder archäologische Fundstellen Mögliche negative Auswirkungen: Beeinträchtigungen und Beschädigungen Siedlungen bis zu einer gewissen Entfernung Mögliche negative Auswirkungen: Lärmentwicklung durch Schlagwirkung der Rotoren, Schattenwurf, Beeinträchtigungen von Bild- und Tonqualität Zu geringe Windgeschwindigkeiten Hochspannungsleitung mit zu geringem Abstand Mögliche negative Auswirkungen: Schädigung der Leitungen durch Windturbulenzen der Rotoren und dadurch verursachtes Leitungsschwingen Straßen mit zu geringem Abstand Mögliche negative Auswirkungen: Schattenwurf, Eiswurf im Winter Avifaunistisch wertvolle Bereiche mit zu geringem Abstand Mögliche negative Auswirkungen: Auswirkungen auf Tier- und Vogelwelt Flugsicherungsanlagen Mögliche negative Auswirkungen: Frequenzstörungen Militärische Einrichtungen Mögliche negative Auswirkungen: Frequenzstörungen |
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